Auf Grundlage der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Verbindung mit der europäisch harmonisierten Porenbetonnorm DIN EN 771-4: Festlegungen für Mauersteine – Teil 4: Porenbetonsteine als Ausgabe 2011 mit A1-Ergänzung 2015 erfolgt seit 1. Juli 2013 die Erstellung der Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung von Porenbetonsteinen.
Nach DIN EN 771-4 hergestellte Mauersteine aus Porenbeton, die aus EU-Mitgliedsstaaten grenzüberschreitend gehandelt und in Verkehr gebracht werden, sind mit einem CE-Zeichen zu versehen, anhand dessen die Leistungskennwerte für Porenbeton-Produkte erkennbar sind. Das CE-Kennzeichen ist ein Konformitätszeichen (Übereinstimmungszeichen) und kein Qualitätszeichen. Im Rahmen der CE-Kennzeichnung sind gemäß der europäischen Norm vom Hersteller eine Reihe von Produktdaten anzugeben. Eine vollständige CE-Kennzeichnung mit Artikelnummer und Herstellwerk ist in der Regel aufgrund der Vielzahl der Angaben nur auf einem Etikett oder Begleitdokument (z. B. Lieferschein) möglich. Darüber hinaus nimmt die CE-Kennzeichnung eindeutigen Bezug auf die seit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung auszustellende Leistungserklärung.
Für CE-gekennzeichnete Baustoffe muss der Hersteller bereits beim Inverkehrbringen eines Bauproduktes eine Leistungserklärung (DoP) bereithalten – ebenso der Baustoffhändler, der das Produkt auf dem Markt veräußert. Zu den in der europäischen Produktnorm definierten Leistungen (z. B. Form, Abmaße, Druckfestigkeit, Rohdichte oder Wärmeleitfähigkeit) werden die entsprechenden Werte deklariert, welche von den Porenbetonsteinen erfüllt werden. Die Leistungserklärungen können dem Abnehmer der Bauprodukte direkt übergeben oder auf einer Webseite veröffentlicht werden. Diese in der Bauproduktenverordnung (BauPVO) ausdrücklich zugelassene und für alle Beteiligten einfachste und wirtschaftlichste Lösung wird in der Praxis von den meisten Herstellern angewendet. Gemäß den in einem ergänzenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission geregelten Randbedingungen können die Leistungserklärungen von allen Beteiligten ohne Aufwand jederzeit und für eine Dauer von mindestens 10 Jahren auf der vom jeweiligen Hersteller angegebenen Internetseite abgerufen werden.
Damit für Porenbetonsteine vom Hersteller eine Leistungserklärung erstellt und die Steine auf dieser Grundlage CE-gekennzeichnet werden dürfen, ist das vorgeschriebene Verfahren der Konformitätsbescheinigung nach DIN EN 771-4, Anhang ZA einzuhalten.
Obwohl mit der Deklaration der Leistungen ein freier Warenverkehr ermöglicht wird, unterliegt die Verwendung von Bauprodukten weiterhin nationalen Festlegungen. Für die Verwendung ausschließlich CE-gekennzeichneter Porenbetonsteine ist daher in Deutschland zusätzlich die nationale Anwendungsnorm für Porenbetonsteine DIN 20000-404 zu beachten. Diese Norm richtet sich im Wesentlichen an die Verwender – Planer und Bauausführende. Sie müssen die vom Hersteller im CE-Kennzeichen deklarierten Produkteigenschaften mit Hilfe der Anwendungsnorm bewerten und eigenverantwortlich auf Grundlage dieser Bewertung Produkte zur Verwendung freigeben.
Für wenige Wandbauprodukte aus Porenbeton, die nicht durch europäisch harmonisierte Stoffnormen abgedeckt sind – z. B. Porenbeton-Flachstürze – gelten weiterhin die bekannten Regeln für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen. Eine CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung ist für diese Produkte nicht gefordert.